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   BFH, 24.09.1985 - IV B 65/85   

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https://dejure.org/1985,5993
BFH, 24.09.1985 - IV B 65/85 (https://dejure.org/1985,5993)
BFH, Entscheidung vom 24.09.1985 - IV B 65/85 (https://dejure.org/1985,5993)
BFH, Entscheidung vom 24. September 1985 - IV B 65/85 (https://dejure.org/1985,5993)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe für Klage gegen Ergänzungsbescheid zum Gewinnfeststellungsbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.01.1965 - VIII ZR 304/62

    Unterlassung der Rechtsverfolgung trotz Vorliegen von Rechtsfragen von

    Auszug aus BFH, 24.09.1985 - IV B 65/85
    Mit allgemeinen Interessen ist die Unterlassung der Rechtsverfolgung dann nicht vereinbar, wenn die juristische Person ohne die Durchführung des Rechtsstreits daran gehindert würde, ihre der Allgemeinheit dienenden Aufgaben zu erfüllen, oder wenn ohne die Durchführung des Rechtsstreits die Existenz der juristischen Person und damit eine Vielzahl von Arbeitsplätzen bedroht wäre (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. Mai 1982 I B 98-99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600); hingegen läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung nicht schon deshalb allgemeinen Interessen zuwider, weil ohne Durchführung des Rechtsstreits allgemein interessierende Rechtsfragen - vorerst - unbeantwortet bleiben (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1965 VIII ZR 304/62, Neue Juristische Wochenschrift 1965, 585).
  • BFH, 26.05.1982 - I B 99/81

    Prozeßkostenhilfe - Unterlassung der Rechtsverfolgung - Antragstellung

    Auszug aus BFH, 24.09.1985 - IV B 65/85
    Mit allgemeinen Interessen ist die Unterlassung der Rechtsverfolgung dann nicht vereinbar, wenn die juristische Person ohne die Durchführung des Rechtsstreits daran gehindert würde, ihre der Allgemeinheit dienenden Aufgaben zu erfüllen, oder wenn ohne die Durchführung des Rechtsstreits die Existenz der juristischen Person und damit eine Vielzahl von Arbeitsplätzen bedroht wäre (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. Mai 1982 I B 98-99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600); hingegen läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung nicht schon deshalb allgemeinen Interessen zuwider, weil ohne Durchführung des Rechtsstreits allgemein interessierende Rechtsfragen - vorerst - unbeantwortet bleiben (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1965 VIII ZR 304/62, Neue Juristische Wochenschrift 1965, 585).
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